Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Was ist überhaupt Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei einer vorübergehenden vollstationären Unterbringung in Anspruch genommen werden.
Dieser Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht oder nicht im vollen Umfang im häuslichen Bereich erbracht werden kann, das heißt:
- Im Anschluss an einem Krankenhaus–Aufenthalt wenn der Pflegebedürftige sich noch nicht auf die Situation eingestellt hat, oder zu Hause Umbaumaßnahmen durch die veränderte Situation anstehen.
- Die Pflegeperson fällt aus und es kann keine Ersatzpflege organisiert werden.
- Wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert hat.
Kurzzeitpflege ist ein Angebot, das Angehörige in Krisensituationen entlasten soll.
Welche Kosten fallen an?
Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegegrad die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, bis zum Gesamtbetrag von 1.854,00 € pro/Kalenderjahr.
Der persönliche Eigenanteil beträgt 42,43€ pro Tag in den Pflegegraden 2 - 5.
Unterkunft: 16,29 €
Verpflegung: 10,86 €
Investitionskosten: 15,28 €
Eigenanteil: 42,43 €
Verhinderungspflege
Im Anschluss an die Kurzzeitpflege, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen. Der Anspruch für die Verhinderungspflege beträgt 1.685,00 € pro/Kalenderjahr.
Der persönliche Eigenanteil beträgt ebenfalls 42,43€ pro Tag.
Pflegesatzvereinbarung zum Stand von 2026
